SATZUNG

der Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern in der Fassung vom 01.02.2016.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Name des Vereins lautet „Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern“.

1.2. Sitz des Vereins ist der Sitz der Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern in 63450 Hanau, Am Pedro-Jung-Park 14.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Aufgaben

2.1. Die Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern (im Folgenden „Juniorenkreis“) sind ein Zusammenschluss von Unternehmern und Führungskräften mit dem Zweck,

  • das Bewusstsein der Mitglieder für die Verantwortung von Unternehmen gegenüber Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zu fördern und zu vertiefen,
  • die Mitglieder an die Arbeit der Industrie- und Handelskammer als Selbstverwaltungsorgan der Wirtschaft heranzuführen und
  • die Mitglieder mit betriebs- und volkswirtschaftlichen sowie gesellschaftspolitischen Problemen vertraut zu machen.

2.2. Der Juniorenkreis ist Mitglied der Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. („WJD“) und im hessischen Landesverband, den Wirtschaftsjunioren Hessen e.V. Die WJD sind Mitglied des Weltverbands Junior Chamber International („JCI“).

2.3. Der Juniorenkreis arbeitet mit anderen Juniorenkreisen, dem hessischen Landesverband, den WJD, JCI und mit der Industrie- und Handelskammer vor Ort („IHK“) zusammen.

2.4. Der Satzungszweck des Juniorenkreises wird vor allem durch gemeinsame Projektarbeit, Vortragsveranstaltungen, Fortbildungsseminare und Konferenzen erreicht.

2.5. In dem Bewusstsein, dass der Satzungszweck nur bei allseitiger Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit an den Aktivitäten des Juniorenkreises erreicht werden kann, wird das ehrenamtliche Engagement der Mitglieder der Wirtschaftsjunioren bei der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern als selbstverständliche Pflicht erachtet.

3. Mitgliedschaft

3.1. Die ordentliche Mitgliedschaft im Juniorenkreis können Personen im Alter von bis zu 40 Jahren erwerben, die als Unternehmer oder Führungskraft beruflich tätig sind.

3.2. Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, werden Fördermitglieder. Die Fördermitgliedschaft beginnt automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein ordentliches Mitglied das 40. Lebensjahr vollendet hat.

3.3. Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, bisher kein ordentliches Mitglied waren und als Unternehmer oder Führungskräfte beruflich tätig sind, können auf Antrag eine Fördermitgliedschaft erwerben. Der Antrag ist beim Vorstand zu stellen.

3.4. Ausnahmsweise ist auch die Aufnahme von Personen als ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder zulässig, die nicht als Unternehmer oder Führungskräfte tätig sind, wenn sie in sonstiger Weise den Zielsetzungen der Wirtschaftsjunioren nahestehen.

3.5. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und solchen Fördermitgliedern, die bisher keine ordentlichen Mitglieder waren, entscheidet der Vorstand.

3.6. Auf Grund besonderer Verdienste um den Juniorenkreis können Ehrenmitgliedschaften verliehen werden. Über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

3.7. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder werden im Folgenden gemeinsam „Mitglieder“ genannt.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft endet,

  • wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaft kündigt.
    Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
  • durch Ausschluss aus dem Juniorenkreis.
    Ein Mitglied kann vom Juniorenkreis ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    • der Mitgliedsbeitrag für ein Geschäftsjahr trotz Mahnung bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres nicht entrichtet wird,
    • das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Juniorenkreises verstößt,
    • dem Juniorenkreis unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Beabsichtigt der Vorstand, ein Mitglied auszuschließen, hat er dies dem betreffenden Mitglied mitzuteilen. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung über den Ausschluss Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Der Vorstand teilt dem Mitglied den Ausschluss schriftlich mit; der Ausschluss ist mit Beschlussfassung wirksam.

    Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes hat die dem Ausschluss folgende Mitgliederversammlung den Ausschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu bestätigen. Das betroffene Mitglied hat in dieser Mitgliederversammlung insoweit ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

4.2. Wenn ein Mitglied verstirbt.

5. Organe des Juniorenkreises

Organe des Juniorenkreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

6. Mitgliederversammlung

6.1. Alle Mitglieder des Juniorenkreises bilden die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie soll in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Tagesordnungspunkte stattfinden:

  • Erstattung des Geschäftsberichtes durch den Vorstand
  • Bericht des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl von Vorstandsmitgliedern
  • Wahl des Kassenprüfers

6.2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, weiterhin in allen Grundsatzfragen sowie über

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Kassenprüfers,
  • die Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Satzungsänderungen

6.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung gegenüber dem Vorstand beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt.

6.4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Kalendertagen (bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Versendung der Ladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet) unter Beifügung einer Tagesordnung und unter Angabe des Tagungsortes und der Tagungsuhrzeit.

6.5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/r ersten Sprecher/in als Versammlungsleiter/in geleitet. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Bei den Wahlen ist die Versammlungsleitung einem Wahlleiter für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion zu übertragen. Über die Person des Wahlleiters entscheidet die Mitgliederversammlung.

6.6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß im Sinne von Ziffer 6.4 einberufen wurde.

6.7. Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

6.8. Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes geregelt ist. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6.9. Die Mitglieder sind auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt, es sei denn, dass ihre Wahl zum Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer, ihre Entlastung als Vorstandsmitglied bzw. ihr Ausschluss aus dem Juniorenkreis Gegenstand der Beschlussfassung sind oder diese Satzung an anderer Stelle oder das Gesetz dies zwingend vorschreibt.

6.10. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt die geheime Abstimmung.

6.11. Zu Beweiszwecken und nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung ist über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll zu verfassen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7. Vorstand

7.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Juniorenkreises, die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Entscheidung in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

7.2. Der Vorstand besteht aus folgenden Vorstandsmitgliedern:

  • Erste/r Sprecher/in
  • Zweite/r Sprecher/in
  • Schatzmeister/in
  • Förderkreissprecher/in
  • Erste/r Sprecher/in der abgelaufenen Wahlperiode (Immediate Past President) für die Dauer von einem Jahr
  • kooptierten Vorstandsmitgliedern

Ernennt der Vorstand Ressortleiter/innen oder Arbeitskreisleiter/innen, kann er diese als zusätzliche Vorstandsmitglieder kooptieren.
Entsprechendes gilt für Mitglieder des Juniorenkreises, die Mitglied im Hessischen Landesvorstand oder im Bundesvorstand der Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. sind.

7.3. Der Juniorenkreis wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

7.4. Die finanzielle Vertretungsmacht des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

7.5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

7.6. Wählbar sind

  • für die Ämter der ersten und zweiten Sprecher/innen und des/r Schatzmeisters/in alle ordentlichen Mitglieder des Juniorenkreises;
  • für das Amt des/r Förderkreissprecher/in alle Förderkreismitglieder des Juniorenkreises.
    Ordentliche Mitglieder, die während ihrer Amtszeit das 40. Lebensjahr vollenden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

7.7. Stimmberechtigt sind bei der Wahl

    • der ersten und zweiten Sprecher/innen: die ordentlichen Mitglieder;
    • des/r Schatzmeisters/in: alle Mitglieder;
    • des/r Förderkreissprecher/in: die Fördermitglieder;
    • des Kassenprüfers: alle Mitglieder;

und bei Beschlüssen über

  • die Entlastung des Vorstands: alle Mitglieder
  • die Höhe des Mitgliedsbeitrags: alle Mitglieder
  • Satzungsänderungen: alle Mitglieder

7.8. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Wahl. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

7.9. Eine vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich.

7.10. Legt ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit sein Amt nieder, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmen, das das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt. In der nächsten Mitgliederversammlung steht das Amt für die reguläre Amtszeit von zwei Jahren zur Wahl.

7.11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen werden von dem/r ersten Sprecher/in und/oder zweiten Sprecher/in einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r ersten Sprechers/in den Ausschlag. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen.

7.12. Ein/e Beauftragte/r der Industrie- und Handelskammer nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend teil.

7.13. Zu Beweiszwecken und nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung ist über jede Vorstandssitzung ein Protokoll zu verfassen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8. Kassenführung

8.1. Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich eine/n Kassenprüfer/in. Der/Die Kassenprüfer/in darf kein Mitglied des Vorstands sein.

8.2. Der/Die Kassenprüfer/in prüft geschäftsjährlich die Kassenführung des/r Schatzmeisters/in und berichtet der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Kassenprüfung.

8.3. Für das Amt des/r Kassenprüfers/in sind sowohl ordentliche Mitglieder als auch Fördermitglieder wählbar.

9. Beiträge

Von den Mitgliedern des Juniorenkreises wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beitrag ist nach Rechnungsstellung durch den Juniorenkreis während eines Kalenderjahres für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Über die Verwendung der Beiträge im Rahmen des Vereinszwecks entscheidet der Vorstand.

10. Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Inhalt und Umfang der Satzungsänderung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

11. Sonstige Bestimmungen

Mit dieser Satzung besteht eine gemeinsame Satzung der ordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder der Wirtschaftsjunioren bei der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern. Diese Satzung tritt an die Stelle der bisher bestehenden Satzungen der Wirtschaftsjunioren und des Wirtschaftskreises. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung der WJ Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern am 01.02.2016